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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 8 WF 116/01
Rechtsgebiete: RegelbetragsVO, BGB, KindUG
Vorschriften:
RegelbetragsVO § 1 | |
BGB § 1712 | |
KindUG § 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 116/01 OLG Naumburg FH 24/00 AG Eisleben
In der Unterhaltssache
Tenor:
Aus die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eisleben vom 16. Mai 2001 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: DM 6.601,--.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 652 ZPO) und zulässig (§§ 569, 577 ZPO). Sie ist auch begründet.
1. Das Kreisjugendamt hat für den am 09. Juli 1988 geborenen Antragsteller am 28. Dezember 2000 einen Antrag auf Umstellung der Jugendamtsurkunde vom 30. Mai 1995 im vereinfachten Verfahren eingereicht.
2.a) Der Rechtspfleger hat nicht geprüft, ob das Kreisjugendamt zur Vertretung des Antragstellers befugt ist. Dazu bedurfte es eines Antrags des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1712 BGB).
b) Der Regelunterhalt, der sich nach der Jugendamtsurkunde per 30. Juni 1998 ergab (d.s. 118,3 % des Betrags nach der Regelbedarf-Verordnung für die damals 2. Altersstufe, lt. Urkunde vom 30. Mai 1995), war per 30. Juni 1998 in DM auszudrücken. Dieser DM-Betrag war per 01.07.98 in % des Betrags derselben Altersstufe nach § 1 Regelbetrag-Verordnung (West), Stand 01. Juli 1998, umzurechnen (Art. 5 § 3 KindUG vom 06.04.98 [BGBl. I, S. 666 ff.]). Der Regelbetrag West ist maßgebend, weil die Urkunde vom 30. Mai 1995 in Goslar errichtet wurde. Nach errechneten Prozentsatz bestimmt sich der ab 01. Januar 2001 - d.h. für den Monat nach Antragstellung - zu zahlende Unterhalt nach der Regelbetrag-Verordnung in der aktuellen Fassung für die aktuelle Altersstufe am 01. Januar 2001.
Ende der Entscheidung
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